Satzung
mit Finanzordnung und
Ehrenordnung
des
TSV Schömberg 1901 e.V.
Oktober 2016
§ 1 Zweck und Gemeinnützigkeit
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Der Verein TSV Schömberg e.V. mit Sitz in Schömberg, Landkreis Calw verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Zweck der Körperschaft ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateursports.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Aufhebung der Körperschaft
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Schömberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 6 Name, Rechtsform, Verbandsmitgliedsschaften
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Der Verein führt die Bezeichnung Turn- und Sportverein Schömberg 1901 e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.
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Die Vereinsfarben sind grün/weiß.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Fachverbände, soweit deren Sportarten betrieben werden. In spieltechnischer Hinsicht ist der Verein im Bereich Fußball dem Badischen Fußballverband e.V. angeschlossen. Soweit es sich um die Beachtung der Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen der vorstehenden Verbände handelt, gelten deren Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu Übertragen.
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Parteipolitische, rassistische oder konfessionelle Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Die weltanschauliche und religiöse Überzeugung eines jeden Mitgliedes wird geachtet.
§ 7 Anti-Doping Bestimmung
Der TSV Schömberg tritt ein für die Bekämpfung des Dopings und für Maßnahmen, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Die Rahmenrichtlinien des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) zur Bekämpfung des Dopings sind Bestandteile dieser Satzungen. Eine Zuwiderhandlung ist als Verstoß gegen diese Satzung zu werten.
§ 8 Arten der Mitgliedschaft
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Der Verein besteht aus:
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aktiven Mitgliedern
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passiven Mitgliedern
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jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren
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Ehrenmitgliedern
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Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
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Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.
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Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen mit ihrem Aufnahmeantrag in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
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Ehrenmitglied kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sports besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung.
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Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben, verfügen aber in der Mitgliederversammlung nur über einen Stimme. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.
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Mit der Aufnahme wird die Vereinssatzung anerkannt.
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Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen.
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Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Bei Jugendlichen ist die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Beitragspflicht erlischt erst zum Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
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Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt;
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bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens;
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wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen;
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Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Von der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb einer Woche gegen die Entscheidung Einspruch beim Vorstand des Vereins einlegen. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstung und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§ 11 Maßregelungen
Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter § 10 3. a., b. oder c. genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
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Bei der Aufnahme in den Verein ist das Mitglied verpflichtet, Beiträge zu bezahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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Auf Anfrage können Ehrenmitglieder von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden.
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Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal eines Kalenderjahres, nach Möglichkeit durch Bankeinzug, zu bezahlen.
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Mitglieder, die zur Zahlung des Beitrages aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, können vom Vorstand auf Antrag ganz oder teilweise auf bestimmte Zeit von der Bezahlung befreit werden.
§ 13 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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Der erweiterte Vorstand
§ 14 Die Mitgliederversammlung
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Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung
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Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat zuvor durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt.
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Die Tagesordnung hat zu enthalten:
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Bericht des Vorstandes
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Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
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Berichte der einzelnen Bereiche
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Entlastung des Vorstands
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Wahlen
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Beschlussfassung der Anträge
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Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei einem der drei Vorsitzenden schriftlich eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder dies bis zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen.
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Die außerordentliche Mitgliederversammlung
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Sie findet statt:
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wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins für erforderlich hält;
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wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird. Für ihre Durchführung gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung;
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Für die Einberufung gelten dieselben Vorschriften wie unter § 14 2.
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§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
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Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
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Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, und Nichtmitglieder können an der Mitgliederversammlung oder sonstigen Versammlungen des Vereins als Gäste jederzeit teilnehmen.
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Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 16 Der Vorstand
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Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung zu wählen:
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Vorstand Kultur
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Vorstand Finanzen
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Vorstand Sport
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Die drei Vorstände sind gleichberechtigt
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Leiter Presse/Öffentlichkeitsarbeit
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Jugendleiter
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Leiter Gebäude und Anlagen
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Der Vorstand ist mindestens acht Mal pro Geschäftsjahr von einem der drei gleichberechtigten Vorstände einzuberufen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mehrheit der drei Vorstände. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von den drei Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Dies gilt auch falls bis zur jährlichen Mitgliederversammlung kein Nachfolger gefunden wurde.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand Kultur, der Vorstand Finanzen und der Vorstand Sport. Jeder ist berechtigt den Verein allein zu vertreten.
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Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
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Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten
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Bewilligung von Ausgaben nach Maßgabe der Finanzordnung
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Erledigung von Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Durchführung bedürfen
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Aufnahme von Mitgliedern
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Beratung und Planung von wesentlichen Vorhaben des Vereins
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Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand ist berechtigt, über die Erstattung von Aufwendungsersatz zu beschließen.
§ 17 Beirat
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Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einen Beirat bilden. Die Mitgliederzahl des Beirats ist auf fünf Personen begrenzt.
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Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand bestimmt. Über die Dauer der Zugehörigkeit der Beiratsmitglieder entscheidet der Vorstand.
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Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten.
§ 18 Der erweiterte Vorstand
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Der erweiterte Vorstand besteht aus:
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dem Vorstand
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den Abteilungsleitern
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weitere vom Vorstand zu berufende Mitglieder
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Aufgaben des erweiterten Vorstandes:
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Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
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Durchführung, Organisation von Vorhaben und Veranstaltungen des Vereins
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Der erweiterte Vorstand ist von den drei Vorsitzenden bei Bedarf, in der Regel drei Mal im Jahr, einzuberufen. Seine Sitzungen werden gemäß der Geschäftsordnung durchgeführt. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Mehrzahl der Stimmen der drei Vorstände den Ausschlag.
§ 19 Tätigkeiten und Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
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Die drei Vorsitzenden führen gleichberechtigt die Leitung in allen sportlichen und geschäftlichen Angelegenheiten. Sie bestimmen und leiten sämtliche Sitzungen, sowie auch die Mitgliederversammlungen des Vereins.
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Der Vorsitzende Kultur und der Vorsitzende Sport teilen die geschäftlichen und sportlichen Angelegenheiten.
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Der Vorstand Finanzen verwaltet die Vereinskasse. Er hat nach Ablauf des Geschäftsjahres den Hauptrechenschaftsbericht über die Einnahmen und die Ausgaben der Mitgliederversammlung vorzulesen. Er vertritt den Verein in Steuersachen gegenüber dem Finanzamt. Dasselbe hat auf Verlangen jederzeit den anderen Vorsitzenden oder den Kassenprüfern gegenüber zu erfolgen. Es ist seine Aufgabe ein Mitgliedsbuch zu führen, aus dem zu jedem Zeitpunkt zu ersehen ist, inwieweit Beiträge rückständig sind.
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Der Leiter Presse/Öffentlichkeitsarbeit verrichtet alle schriftlichen Arbeiten und führt Protokolle über sämtliche Sitzungen und Versammlungen. Darüber hinaus kontrolliert er den Besuch der Vorstandssitzungen. Er ist verpflichtet, durch Verlesen bekannt zu geben, wie oft die einzelnen Funktionäre den angesetzten Sitzungen ferngeblieben sind. Außerdem hat er die Vereinsakten nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu ordnen und aufzubewahren. Des Weiteren ist er für alle Pressemitteilung des Vorstands verantwortlich.
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Der Jugendleiter leitet mit zusätzlichen Jugendbetreuern den gesamten Spielbetrieb der jeweils gemeldeten Jugendmannschaften. Er ist zuständig für die Ansetzung von Trainingsstunden und vertritt den Verein bei Jugendleitersitzungen des Verbandes und hat im Verhinderungsfall den Vorsitzenden so rechtzeitig davon zu verständigen, dass es möglich ist einen Ersatzmann zu stellen.
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Der Leiter Gebäude und Anlagen koordiniert alle baulichen und sonstigen Veränderungen aller Gebäude und Anlagen. Schadensfälle und dadurch eventuell ausgehende Gefahren sind ihm umgehend zu melden. Außerdem wird von ihm die Schlüsselliste des Vereins geführt.
§ 20 Sportbetrieb und Bereiche
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Beim TSV Schömberg 1901 e.V. liegt ein besonderes Gewicht im Jugendbereich.
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Die derzeitigen Bereiche des TSV Schömberg 1901 e.V. werden separat in den Richtlinien des Vereins dokumentiert.
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Weitere sportliche Bereiche werden im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstands gegründet.
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Die Bereiche werden durch den Bereichsleiter, seinen Stellvertreter und Mitglieder, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
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Die Bereichsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Bereichsversammlungen werden nach Bedarf einberufen.
§ 21 Wahlen
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Die Vorstände Kultur, Finanzen und Sport werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. So das immer nur ein Vorstandsvorsitzender gewählt werden muss. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes, Leiter Presse/Öffentlichkeitsarbeit, Jugendleiter und Leiter Gebäude und Anlagen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
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Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von den jeweiligen Abteilungen vorgeschlagen und vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestätigt.
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Weitere Mitarbeiter können vom Vorstand oder dem erweiterten Vorstand berufen werden.
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Die Mitgliederversammlung wählt:
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In den geraden Jahren folgende Personen auf die Dauer von zwei Jahren: Leiter Gebäude und Anlagen, Leiter Presse und Öffentlichkeitsarbeit.
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In den ungeraden Jahren folgende Person auf die Dauer von zwei Jahren: Jugendleiter.
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Ist ein Amtsinhaber außerhalb des vorgesehenen Turnus zu wählen, so bestimmt sich die Amtsdauer nach den in Ziffer 1 und 5 geregelten Wahlperioden.
§ 22 Protokollierung der Beschlüsse
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstands ist jeweils ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und in der jeweiligen Versammlung bzw. Sitzung zu verabschieden. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
§ 23 Haftung
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Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
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Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
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Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
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Verlangt ein Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 25 Datenschutz im Verein
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Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
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Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
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Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
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Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
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Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
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Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
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Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 26 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.10.2016 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
Finanzordnung
des TSV Schömberg 1901 e.V.
§ 1 Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu führen.
§ 2 Budgetplan
Der Vorstand beantragt bis Ende November die im neuen Vereinsjahr benötigten Mittel. Der vom Finanzbereich im Dezember erstellte Budgetplan wird dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Er ist genehmigt, wenn er mit einfacher Mehrheit angenommen wird. Sollten bei Bedarf weitere Finanzmittel benötigt werden, so entscheidet der Vorstand.
§ 3 Jahresabschluss und Kassenprüfung
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Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins des abgelaufenen Geschäftsjahres nachzuweisen und die Schulden und das Vereinsvermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
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Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Leiter Finanzen dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung des Jahresabschlusses in der Mitgliederversammlung.
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Die Kasse wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Leiters Finanzen.
§ 4 Verwaltung der Finanzmittel
Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt. Der Leiter Finanzen und sein möglicher Stellvertreter verwalten die Vereinshauptkasse.
§ 5 Zahlungsanweisungen
Rechnungen sind von den jeweils zuständigen Personen sachlich richtig zu zeichnen und werden dann beglichen. Die drei Vorsitzenden haben Bankvollmacht, und sind berechtigt bei Bedarf Personen Bankvollmacht einzuräumen.
§ 6 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Dieser muss den Tag der Ausgabe, den Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauszahlungen bis zum 30.12. des laufenden Jahres beim Vorstand Finanzen abzurechnen.
§ 7 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten
Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Budgetplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
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Dem einzelnen Vorsitzenden bis zu einer Höhe von EUR 1.500,-
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Den drei Vorsitzenden ohne weiteren Vorstandsmitglied für eine Summe zwischen EUR 1.501,- und EUR 5.000,-
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Dem gesamten Vorstand für eine Summe zwischen EUR 5.001,- und EUR 25.000,-
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Der Mitgliederversammlung über EUR 25.000,-
Dauerschuldverhältnisse können nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes eingegangen werden.
Ehrenordnung
des TSV Schömberg 1901 e.V.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt die Ehrung verdienter und langjähriger Mitglieder des Vereins.
§ 2 Ehrennadel
Der Turn- und Sportverein Schömberg verleiht für 25-jährige Vereinszugehörigkeit die Ehrennadel in Silber und für 40-jährige Vereinszugehörigkeit die Ehrennadel in Gold. Bei Vorliegen von besonderen Verdiensten (sportliche Tätigkeit, Funktionärstätigkeit) können die angegebenen Zeiträume unterschritten werden.
§ 3 Ehrenmitglied
Für 50-jährige Mitgliedschaft bzw. für langjährige besondere Verdienste um den Verein, kann die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgen. Sie haben freien Einlass zu sämtlichen Veranstaltungen des TSV Schömberg.
§ 4 Ehrenvorsitzende
Aufgrund besonderer Verdienste um den Verein können erste und zweite Vorsitzende zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 5 Zuständigkeit
Die Durchführung dieser Ehrenordnung obliegt dem erweiterten Vorstand.